AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma RANDUS IT CONSULTING (folgend „RIC“)


1    Allgemeines


1.1    Regelungsgegenstand

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen, die von der RIC erbracht werden, und für Waren, die von der RIC geliefert werden. Einkaufsbedingungen des Kunden kommen nicht zur Anwendung.


1.2    Vereinbarung der Schriftform

1.2.1    Unwirksamkeit von mündlichen Vereinbarungen


RIC und der Kunde vereinbaren für die Gültigkeit von Verträgen die Schriftform. Mündliche Vereinbarungen lösen keine Rechtsfolgen aus. Ein Abgehen von der Schriftform muß ausdrücklich schriftlich erfolgen.


1.2.2    Elektronische Medien – Schriftform


Änderungen, Ergänzungen und die Kündigung von Verträgen oder einzelner Vertragsbestandteile werden ausdrücklich als solche bezeichnet und erfolgen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich in Papierform.


1.2.3   Schriftverkehr


Sofern nicht nach 1.2.2 Handlungen schriftlich auf Papier erfolgen, kommuniziert RIC im sonstigen Geschäftsverkehr mit ihren Kunden per Fax oder e-mail.


1.3    Anwendung von österreichischem Recht

Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (das UN Kaufrecht) sowie sämtliche Bestimmungen des österreichischen Rechtes, die sich darauf beziehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragsparteien vereinbaren, geschlossene Verträge nicht wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte anzufechten.


1.4    Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines Vertrages haben nicht dessen gesamte Unwirksamkeit zur Folge. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung möglichst nahe kommt.


2    Subunternehmer

RIC ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu betrauen. RIC haftet für deren Verschulden wie für eigenes.


3    Gewährleistung

3.1    Bedingung

Entsprechen Lieferungen oder Leistungen nicht den vereinbarten Bedingungen, wird die RIC diese nach ihrer Wahl verbessern oder austauschen.

Ist RIC nach wiederholten Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von mindestens vier Wochen nicht in der Lage, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen, so kann der Kunde Preisminderung geltend machen bzw. sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, den Vertrag wandeln. Im Übrigen kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.


3.2    Ausschluß der Gewährleistung

Die Gewährleistung entfällt für Lieferungen und Leistungen, die nachträglich verändert werden, ebenso kann keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden übernommen werden, die auf unsachgemäße Verkabelung, mangelnde Stromversorgung oder Klimatisierung,  Bedienungsfehler oder auf Computerviren zurückzuführen sind, sofern diese Leistungen nicht von RIC erbracht werden. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.


4    Haftung

RIC haftet entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, sofern ihr der Kunde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist, bei bloß leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung der RIC ausgeschlossen.

Die Ersatzpflicht wird je Schadensfall mit EUR 10.000 begrenzt. Die Ersatzpflicht für entgangenen Gewinn, Datenverlust, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter wird ausgeschlossen.


5    Kauf von Geräten und Einrichtungen


5.1    Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzung und Gefahr gehen, so nicht vertraglich anderes vereinbart wurde, mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über. Erfolgt die Lieferung durch RIC, so gehen Nutzung und Gefahr mit Übergabe am vereinbarten Standort des Kunden über.  


5.2    Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der RIC.


5.3    Standardsoftware

Beim Kauf von Standardsoftware schließt der Kunde gleichzeitig einen Lizenzvertrag mit dem jeweiligen Lizenzgeber. Der Kunde ist berechtigt, die Software in dem Umfang des Lizenzvertrages einzusetzen. Liegt kein gesonderter Lizenzvertrag vor, so erhält der Kunde an Standardsoftware ein nicht übertragbares, nicht exklusives Recht zur Nutzung der Software auf einem Arbeitsplatz. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, Dritten zugänglich zu machen, zu dekompilieren, rückzuentwickeln oder sonst zu verändern, Rechte nach 40 d und 40 e UrhG bleiben unberührt.


6    Schulungen


6.1             Leistungserbringung

RIC erbringt Schulungen selbst oder durch beauftragte Dritte. RIC gewährleistet, dass von ihr beauftragte Dritte Schulungen in vereinbarter guter Qualität und in vereinbartem Umfang erbringen werden.
 
Sofern nicht im Angebot gesondertes geregelt ist, umfassen Schulungen folgende Leistungen:

a.)    Bereitstellung des Trainers
b.)    Schulungsraum
c.)    Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur
d.)    Im Zuge der Schulung eingesetzte Skripten
e.)    Pausengetränke

Preise für Schulungen enthalten nicht: Aufwände der Teilnehmer (etwa Fahrtspesen, Übernachtungskosten, Essen).


6.2            Ort der Leistungserbringung

RIC erbringt Schulungen grundsätzlich an dem im Anbot genannten Ort. Sofern nicht Schulungen explizit am Standort des Kunden durchgeführt werden sollen, behält sich RIC vor, bis eine Woche vor Schulungsbeginn den Schulungsort zu ändern. Die Mitteilung erfolgt per e-mail an die vom Kunden genannten Adressen. RIC gewährleistet, dass der neue Ort qualitativ gleichwertig ist und im Umkreis von maximal 25 km vom ursprünglichen Schulungsort liegen wird. Eine derartige Veränderung des Schulungsortes berechtigt weder zu einer Preisminderung, noch zur Stornierung der gebuchten Schulung.


6.3            Zahlungsziel

Unabhängig von Punkt 7.2 „Fälligkeit“ müssen Entgelte für Schulungen spätestens vor Beginn der Schulung bezahlt werden. RIC behält sich vor, Personen, die nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt bezahlt haben, nicht teilnehmen zu lassen.


6.4            Vertretung durch andere Kursteilnehmer

Vertretung durch andere Kursteilnehmer (z.B. andere Mitarbeiter des Unternehmens) ist nur mit vorheriger Zustimmung vom RIC möglich. RIC behält sich vor, allenfalls mit der Veränderung der Teilnehmer verbundene Kosten zu verrechnen.


6.5            Stornobedingungen

RIC räumt ihren Kunden die Möglichkeit ein, gegen Bezahlung folgender Abschlagszahlung, Schulungen ohne Angabe von Gründen zu stornieren:

.) bis 4 Wochen vor Beginn 20 % des vereinbarten Entgelts
.) bis 2 Wochen vor Beginn 50% des Kurspreises

Im Falle Späterer Stornierung muss das gesamte Entgelt bezahlt werden. Die Möglichkeit, einen Vertreter zu entsenden, besteht entsprechend 6.4 „Vertretung durch andere Kursteilnehmer“ bis drei Tage vor Beginn der Schulung.


7    Zahlungsbedingungen

7.1    Höhe der Entgelte

Die Höhe der Entgelte richtet sich nach den zur Zeit der Erbringung der Lieferung oder Leistung jeweils gültigen Preisliste der RIC und gelten ohne Abzug. Preise enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer.


7.2    Fälligkeit

Entgeltforderungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Der Rechnungsbetrag muß spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein, Überweisungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

7.3    Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug kommen die gesetzlichen Bestimmungen (§ 1333 ABGB) zur Anwendung.


7.4    Preisanpassungen

RIC ist berechtigt, vereinbarten Entgelte im Rahmen der FEEI –Preisgleitformel anzupassen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, so tritt an seine Stelle ein wirtschaftlich gleichwertiger Index. RIC wird ihre Kunden zumindest ein Monat vor der beabsichtigen Preisanpassung informieren. Der Faktor für die Preisanpassung errechnet sich gemäß der von der unabhängigen Schiedskommission beim Bundesministerium für Wirtschaftliche Angelegenheiten genehmigten FEEI-Preisgleitformel für den Telekommunikationsbereich Variante IV (= Preisgleitformel für den Telekommunikationsbereich der Elektro- und Elektronikindustrie, Variante IV elektronische Systeme und Systeme mit dominantem Softwareanteil).


7.5    Gebühren

Dem Kunden obliegen die Pflichten hinsichtlich einer allfälligen Vergebührung von mit der RIC geschlossenen Verträgen. Insbesondere hat er die hierfür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.


7.6    Vertragsbeendigung

Sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist, können unbefristet geschlossene Verträge sowohl vom Kunden, als auch von RIC unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich zum Ende eines jeden Kalenderquartals gekündigt werden.


8    Urheberrecht


8.1    Leistungen für den Kunden/Individualsoftware

RIC räumt dem Kunden an allen ausdrücklich für ihn individuell erstellten Leistungen bzw. durch RIC individuell für den Kunden programmierten Softwareprogrammen eine nicht exklusive, unbefristete, weltweite Werknutzungsbewilligung ein. Der Kunde ist berechtigt, die Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und an seine Bedürfnisse anzupassen. Die Übermittlung des Sourcecodes  erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.
RIC und der Kunde vereinbaren, dass Vermerke, die auf die Erstellung der jeweiligen Leistungen/Individualsoftware durch RIC hinweisen, nur im Einvernehmen entfernt werden.

8.2    Leistungen nach Plänen des Kunden

Wird eine Leistung gleich welcher Art der nach Angaben, Plänen oder Vorgaben des Kunden erbracht, so verpflichtet sich dieser, der RIC alle erforderlichen Rechte einzuräumen und RIC bei Inanspruchnahme wegen Verletzung allfälliger Urheber- oder sonstiger Schutzrechte im Hinblick auf die vom Kunden beigebrachten Angaben, Plänen oder Vorgaben schad- und klaglos zu halten.
 
8.3    Unterlagen der RIC

Anbote, Ausführungsunterlagen wie Pläne oder Skizzen, Muster, Kataloge, Abbildungen sowie sonstige Unterlagen wie etwa Schulungsunterlagen sowie im Zuge von Leistungen eingesetzte Software bleiben, stets geistiges Eigentum der RIC, alle nach den §§ 14 bis 18a UrhG dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten sind – außer es handelt sich nach Punkt 7.1. dieser AGB um ausdrücklich für den Kunden erstellte individuelle Leistungen oder Programme - nur nach vorheriger schriftlicher Einräumung einer Werknutzungsbewilligung oder eines Werknutzungsrechts zulässig. Somit ist ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung die Vervielfältigung, Verbreitung, das Vermieten und Verleihen und der Öffentlichkeit drahtgebundene oder drahtlose zur Verfügung stellen nicht gestattet. Vermerke, die auf die Erstellung der jeweiligen Unterlagen durch RIC hinweisen, dürfen keinesfalls entfernt oder verändert werden.


9    Vertraulichkeit

RIC und der Kunde vereinbaren, den Inhalt und die kommerziellen Bedingungen von Anboten und Verträgen vertraulich zu behandeln. RIC wird ermächtigt, den Kunden als Referenz zu nennen. Diese Ermächtigung kann durch den Kunden jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen werden.




Stand: Februar 2018

 

 

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